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Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

12.02.2015BGBl. I Nr. 65/2015

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015an diesem Tag: BGBl. I Nr. 164/2015

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Verwendungszulage

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Dies gilt nicht für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 3, die auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 verwendet werden. Die Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt der Militärperson von jenem Gehalt überschritten wird, das ihr bei einer Überstellung in die höherwertige Verwendungsgruppe gebühren würde. Der bei dieser Überstellung in Abzug zu bringende Vorbildungsausgleich beträgt bei einer Militärperson
    1. Ziffer eins
      in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 zwei Jahre bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1,
    2. Ziffer 2
      in den Verwendungsgruppen M ZO 3 fünf Jahre bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M ZO 1,
    3. Ziffer 3
      in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 sowie M BUO 2 und M ZUO 2 drei Jahre und sechs Monate bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 und noch weitere zwei Jahre bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1.
  2. Absatz eins a,Ist für die Berechnung der Verwendungszulage als Gehalt der höherwertigen Verwendungsgruppe das Gehalt der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1
    1. Ziffer eins
      der Gehaltsstufe 2 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 3 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 3 und 4,
    2. Ziffer 2
      der Gehaltsstufe 1 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 3 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 3 und 5
    der betreffenden Verwendungsgruppe ergibt.
  3. Absatz 2,Ergibt die Gegenüberstellung der beiden Gehälter unter Einschluß allfälliger Funktionszulagen einen geringeren Unterschiedsbetrag als nach Absatz eins,, so beträgt die Verwendungszulage abweichend vom Absatz eins, 50% dieses Unterschiedsbetrages.
  4. Absatz 3,Bei der Gegenüberstellung nach Absatz 2, sind zuzuzählen:
    1. Ziffer eins
      dem Gehalt der höheren Verwendungsgruppe die allfällige Funktionszulage
      1. Litera a
        der Funktionsgruppe, der der betreffende Arbeitsplatz zugeordnet ist, und
      2. Litera b
        der Funktionsstufe, der die Berufsmilitärperson angehört,
    2. Ziffer 2
      dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe die Funktionszulage der Funktionsgruppe und der Funktionsstufe, der die Militärperson angehört.
  5. Absatz 4,Ist der Arbeitsplatz, auf dem die Militärperson gemäß Absatz eins, verwendet wird, der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordnet, so gebührt der Militärperson eine ruhegenußfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von ihrem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach Paragraph 12 b, Absatz 3, zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.
  6. Absatz 5,Durch eine Verwendungszulage nach Absatz 4, gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  7. Absatz 6,Abweichend von den Absatz eins bis 5 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
    1. Ziffer eins
      die Militärperson
      1. Litera a
        für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß Paragraph 94 a, ausübt oder
      2. Litera b
        im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
    2. Ziffer 2
      diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der die Militärperson angehört.

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40172414