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§ 92 GehG

Fassungen
01.01.2025 bis 30.06.2026 — BGBl. I Nr. 155/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. I Nr. 155/2024

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026danach: BGBl. I Nr. 100/2025

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Verwendungszulage

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Militärperson ernannt ist, sowie ihrer Gehaltsstufe und beträgt

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2 und M ZO 2

M  ZO 3

M BUO und M  ZUO

M ZCh

Euro

1

173,6

190,3

159,3

92,4

2

219,7

167,9

150,9

99,3

3

248,9

200,0

155,4

104,9

4

298,0

230,6

158,0

112,0

5

358,0

271,3

165,1

117,4

6

418,0

328,6

191,7

124,5

7

468,6

388,8

230,6

133,0

8

490,9

449,0

264,4

141,1

9

527,2

479,7

316,0

148,3

10

602,8

502,1

387,3

156,8

11

653,2

567,8

429,2

165,1

12

695,1

630,8

450,3

--

13

766,4

--

493,6

--

14

831,9

--

523,1

--

15

893,7

--

531,4

--

16

945,5

--

542,3

--

17

958,0

--

556,6

--

18

--

--

618,2

--

19

--

--

672,6

--

In der Verwendungsgruppe M ZO 3 gilt ausschließlich die Verwendungsgruppe M ZO 1 als höhere Verwendungsgruppe. Bei den Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO gelten die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 als nächsthöhere Verwendungsgruppen.
  1. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, beträgt die Verwendungszulage bei einer Militärperson, die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2

M ZO 3

M BUO und M ZUO

M ZCh

Euro

1

213,8

190,3

148,3

95,1

2

236,3

159,3

155,4

102,2

3

283,8

213,8

155,4

107,5

4

342,7

236,3

162,3

114,8

5

404,2

283,8

169,2

121,5

6

462,9

342,7

213,8

128,8

7

485,4

404,2

247,3

137,0

8

507,6

462,9

279,8

145,6

9

587,4

485,4

351,0

152,4

10

646,0

507,6

422,3

160,7

11

678,3

587,4

436,3

169,2

12

749,7

646,0

465,8

169,2

13

816,6

--

520,2

--

14

878,3

--

525,8

--

15

941,1

--

537,0

--

16

958,0

--

549,7

--

17

958,0

--

563,4

--

18

--

--

672,6

--

19

--

--

672,6

--

  1. Absatz 2,Übersteigt die Funktionszulage der Militärperson jene Funktionszulage, die ihr gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz. Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Militärperson.
  2. Absatz 3,Wird die Militärperson auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Absatz eins, oder Absatz eins a, die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Militärperson und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
  3. Absatz 4,Ist der Arbeitsplatz, auf dem die Militärperson gemäß Absatz eins, verwendet wird, der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordnet, so gebührt der Militärperson eine ruhegenußfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von ihrem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach Paragraph 12 b, Absatz 3, zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.
  4. Absatz 5,Durch eine Verwendungszulage nach Absatz 4, gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. Absatz 6,Abweichend von den Absatz eins bis 5 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
    1. Ziffer eins
      die Militärperson
      1. Litera a
        für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß Paragraph 94 a, ausübt oder
      2. Litera b
        im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
    2. Ziffer 2
      diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der die Militärperson angehört.

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40267004

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P92/NOR40267004