Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Verwendungszulage
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe des militärischen Dienstes verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Militärperson ernannt ist, sowie ihrer Gehaltsstufe und beträgt
in der Gehaltsstufe | in der Verwendungsgruppe |
M BO 2 und | M ZO 3 | M BUO und | M ZCh |
M ZO 2 | M ZUO |
Euro |
1 | 136,9 | 150,2 | 125,8 | 72,9 |
2 | 173,4 | 132,6 | 119,2 | 78,4 |
3 | 196,5 | 157,8 | 122,6 | 82,9 |
4 | 235,2 | 182,1 | 124,8 | 88,3 |
5 | 282,6 | 214,1 | 130,2 | 92,7 |
6 | 330,0 | 259,4 | 151,3 | 98,3 |
7 | 369,8 | 306,9 | 182,1 | 105,0 |
8 | 387,5 | 354,4 | 208,7 | 111,4 |
9 | 416,2 | 378,6 | 249,4 | 117,0 |
10 | 475,8 | 396,3 | 305,7 | 123,7 |
11 | 515,6 | 448,2 | 338,8 | 130,2 |
12 | 548,6 | 497,9 | 355,4 | -- |
13 | 604,9 | -- | 389,6 | -- |
14 | 656,7 | -- | 412,8 | -- |
15 | 705,4 | -- | 419,4 | -- |
16 | 746,3 | -- | 428,2 | -- |
17 | 756,2 | -- | 439,3 | -- |
18 | -- | -- | 487,9 | -- |
19 | -- | -- | 530,9 | -- |
| | | | |
In der Verwendungsgruppe M ZO 3 gilt ausschließlich die Verwendungsgruppe M ZO 1 als höhere Verwendungsgruppe. Bei den Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO gelten die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 als nächsthöhere Verwendungsgruppen.
(1a)Absatz eins a,Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Militärperson, die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der ZielstufeAbweichend von Absatz eins, beträgt die Verwendungszulage bei einer Militärperson, die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe
in der Gehaltsstufe | in der Verwendungsgruppe |
M BO 2 | M ZO 3 | M BUO und | M ZCh |
M ZUO |
Euro |
1 | 168,9 | 150,2 | 117,0 | 75,1 |
2 | 186,5 | 125,8 | 122,6 | 80,5 |
3 | 224,1 | 168,9 | 122,6 | 84,9 |
4 | 270,5 | 186,5 | 128,1 | 90,6 |
5 | 319,1 | 224,1 | 133,6 | 96,0 |
6 | 365,4 | 270,5 | 168,9 | 101,6 |
7 | 383,1 | 319,1 | 195,3 | 108,1 |
8 | 400,7 | 365,4 | 220,8 | 114,9 |
9 | 463,6 | 383,1 | 277,1 | 120,3 |
10 | 510,0 | 400,7 | 333,4 | 126,9 |
11 | 535,4 | 463,6 | 344,4 | 133,6 |
12 | 591,7 | 510,0 | 367,7 | 133,6 |
13 | 644,7 | -- | 410,6 | -- |
14 | 693,3 | -- | 415,1 | -- |
15 | 742,9 | -- | 423,9 | -- |
16 | 756,2 | -- | 433,9 | -- |
17 | 756,2 | -- | 444,8 | -- |
18 | -- | -- | 530,9 | -- |
19 | -- | -- | 530,9 | -- |
| | | | |
(2)Absatz 2,Übersteigt die Funktionszulage der Militärperson jene Funktionszulage, die ihr gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz. Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Militärperson.
(3)Absatz 3,Wird die Militärperson auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 oder Abs. 1a die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Militärperson und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.Wird die Militärperson auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Absatz eins, oder Absatz eins a, die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Militärperson und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
(4)Absatz 4,Ist der Arbeitsplatz, auf dem die Militärperson gemäß Abs. 1 verwendet wird, der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordnet, so gebührt der Militärperson eine ruhegenußfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von ihrem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach § 12b Abs. 3 zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.Ist der Arbeitsplatz, auf dem die Militärperson gemäß Absatz eins, verwendet wird, der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordnet, so gebührt der Militärperson eine ruhegenußfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von ihrem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach Paragraph 12 b, Absatz 3, zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.
(5)Absatz 5,Durch eine Verwendungszulage nach Abs. 4 gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.Durch eine Verwendungszulage nach Absatz 4, gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(6)Absatz 6,Abweichend von den Abs. 1 bis 5 gebührt die Verwendungszulage auch, wennAbweichend von den Absatz eins bis 5 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
die Militärperson
für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 94a ausübt oderfür einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß Paragraph 94 a, ausübt oder
im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird undim Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der die Militärperson angehört.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021
Dokumentnummer
NOR40220209