Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 92. (1) Die Bestimmungen der auf Grund des Gehaltsüberleitungsgesetzes erlassenen Verordnungen besoldungsrechtlichen Inhaltes bleiben, soweit sie nicht mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch stehen, als Bundesgesetz in Geltung. Sie treten in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem entsprechende, auf Grund dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg erlassene Regelungen Geltung erlangen.Paragraph 92, (1) Die Bestimmungen der auf Grund des Gehaltsüberleitungsgesetzes erlassenen Verordnungen besoldungsrechtlichen Inhaltes bleiben, soweit sie nicht mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch stehen, als Bundesgesetz in Geltung. Sie treten in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem entsprechende, auf Grund dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg erlassene Regelungen Geltung erlangen.
(2)Absatz 2,Soweit dieses Bundesgesetz Begriffe des Gehaltsüberleitungsgesetzes durch neue Begriffe ersetzt, sind bei Anwendung der gemäß Abs. 1 aufrecht bleibenden Bestimmungen die neuen Begriffe zu verwenden.Soweit dieses Bundesgesetz Begriffe des Gehaltsüberleitungsgesetzes durch neue Begriffe ersetzt, sind bei Anwendung der gemäß Absatz eins, aufrecht bleibenden Bestimmungen die neuen Begriffe zu verwenden.
(3)Absatz 3,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.
Dokumentnummer
NOR12094266
Alte Dokumentnummer
N61956102190