Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 164/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2015
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Bezügegesetz und das Finanzprokuraturgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 164/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) 2162 § 0↗RIS↗
§ 68geändertText, Z 1, Schlussteil (neu), Z 2 bis Z 10 (neu)
in Kraft 01.03.2014 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 8/2014 · danach: BGBl. I Nr. 164/2015 § 68↗RIS↗
in Kraft 01.01.2016 – 31.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 164/2015 · danach: BGBl. I Nr. 64/2016 § 68↗RIS↗
Dienstzulage
§ 68.
Eine ruhegenußfähige ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:
1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind
145,6 €,
2. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind
213,4 €,
3. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind
329,8 €,
4. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind
388,2 €,
5. Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien
494,8 €,
6. Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz
329,8 €,
7. Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8           angeführt ist
911,8 €,
8. a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
1134,8 €,
9. Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes
834,2 €.
1. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind
150,9 €,
2. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind
220,8 €,
3. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind
340,4 €,
4. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind
401,1 €,
5. Vorsteherin oder Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien
510,6 €,
6. Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz
340,4 €,
7. Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist
940,1 €,
8. a) Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
b) Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
1 170,0 €,
9. Vizepräsidention oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes
860,0 €,
10. für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes
600,7 €.