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BGBl. I Nr. 21/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Universitätsgesetzes 2002 und des Hochschulgesetzes 2005
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 21/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschulgesetz 2005 (HG) 134 § 0↗RIS↗
§ 31geändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 01.04.2007 – 13.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 30/2006 · danach: BGBl. I Nr. 21/2015 § 31↗RIS↗
in Kraft 14.01.2015 – 30.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 21/2015 · danach: BGBl. I Nr. 129/2017 § 31↗RIS↗
Ressourcenplan
§ 31.
(1) Das Rektorat hat dem Hochschulrat einmal jährlich einen Ressourcenplan Entwurf des Ressourcenplanes für das kommende Jahr zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Der Ressourcenplan hat unter Beachtung der Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds den zur Erreichung der Ziele und Erbringung der Leistungen notwendigen Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarf zu enthalten. Zusätzlich sind im Hinblick auf den Ziel- und Leistungsplan Angaben
… 3 unveränderte Absätze
1. zum Grad der Zielerreichung,
2. zum Erfolg der Maßnahmen bzw. zu notwendigen Anpassungen und
3. zum Leistungsangebot
aufzunehmen. Ebenso hat der Ressourcenplan eine Ressourcenbilanz, einschließlich eines Rechnungsabschlusses zur Tätigkeit der Pädagogischen Hochschule im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit, zum abgelaufenen Jahr sowie eine Darstellung der erwarteten Entwicklung des Leistungsangebots und der dafür einzusetzenden Ressourcen für die kommenden drei Jahre zu enthalten. In den Ressourcenplan sind darüber hinaus betriebs- und finanztechnische sowie outputorientierte Kennzahlen aufzunehmen.
(3) Der Hochschulrat hat den Ressourcenplan nach der Beschlussfassung die Vorlage des Entwurfs an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten zu veranlassen.
(4) Sämtliche Organe der Pädagogischen Hochschule sind verpflichtet, dem zuständigen Regierungsmitglied alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und von ihm angeordnete Erhebungen durchzuführen.
Schlagworte
Personalbedarf, Raumbedarf, Anlagenbedarf, Zielplan