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BGBl. I Nr. 22/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014
Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das Vereinsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 8695 § 0↗RIS↗
§ 259geändert nie in Kraft getretenAbs 1
in Kraft 01.01.1994 – 19.07.2015 · idF BGBl. Nr. 475/1990 · danach: BGBl. I Nr. 43/2016 § 259↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 20.07.2015) · idF BGBl. I Nr. 22/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 43/2016 § 259↗RIS↗
Anteile anderer Gesellschafter
§ 259.
(1) In der Konzernbilanz ist für die nicht dem Mutterunternehmen oder einem einbezogenen Tochterunternehmen gehörenden Anteile an den in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital unter entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen. In den Ausgleichsposten sind auch die Beträge einzubeziehen, die bei Anwendung der bei der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen (Kapitalkonsolidierung) angewandten Methoden gemäß § 254 Abs. 1 Z 2 dem Anteil der anderen Gesellschafter am Eigenkapital entsprechen. In der Konzernbilanz ist für die nicht dem Mutterunternehmen oder einem einbezogenen Tochterunternehmen gehörenden Anteile an den in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am nach den Vorschriften des § 251 Abs. 1 ermittelten Eigenkapital unter dem Posten „nicht beherrschende Anteile“ innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.
(2) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten „Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag“ unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen.