Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 43/2016

kundgemacht 13.06.2016 RIS↗Parlament↗
Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 – APRÄG 2016
Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SCE-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Sparkassengesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Unternehmensreorganisationsgesetz, die Insolvenzordnung und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden (Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 – APRÄG 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 2261 § 0↗RIS↗
§ 259geändertAbs 1
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 20.07.2015) · idF BGBl. I Nr. 22/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 43/2016 § 259↗RIS↗
in Kraft ab 20.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 43/2016 § 259↗RIS↗
Anteile anderer Gesellschafter
§ 259.
(1) In der Konzernbilanz ist für die nicht dem Mutterunternehmen oder einem einbezogenen Tochterunternehmen gehörenden Anteile an den in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am nach den Vorschriften des § 251 254 Abs. 1 ermittelten Eigenkapital unter dem Posten „nicht beherrschende Anteile“ innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.
(2) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten „Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag“ unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen.