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BGBl. I Nr. 35/2015

kundgemacht 23.02.2015 RIS↗Parlament↗
Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015 – FMedRÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gentechnikgesetz und das IVF-Fonds-Gesetz geändert werden (Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015 – FMedRÄG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) 5231 § 0↗RIS↗
§ 2bneu
in Kraft 24.02.2015 – 31.03.2027 · idF BGBl. I Nr. 35/2015 · danach: BGBl. I Nr. 61/2025 § 2b↗RIS↗

Zellentnahme und -aufbewahrung

Paragraph 2 b,

  1. Absatz eins,Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe dürfen auch für eine künftige medizinisch unterstützte Fortpflanzung entnommen und aufbewahrt werden, wenn ein körperliches Leiden oder dessen dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann.
  2. Absatz 2,Eizellen, die für eine dritte Person verwendet werden sollen, dürfen nur vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 30. Lebensjahr entnommen werden.