BGBl. I Nr. 61/2025
Aufhebung des § 2b Abs. 1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 2b Abs. 1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2bgeändertAbs 1 (aufgehoben)
Zellentnahme und -aufbewahrung
§ 2b.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 61/2025)
(2) Eizellen, die für eine dritte Person verwendet werden sollen, dürfen nur vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 30. Lebensjahr entnommen werden.
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