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BGBl. I Nr. 70/2015

kundgemacht 18.06.2015 RIS↗Parlament↗
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) 125 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.2006 – 19.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 100/2005 · danach: BGBl. I Nr. 70/2015 § 4↗RIS↗
in Kraft 20.07.2015 – 30.11.2025 · idF BGBl. I Nr. 70/2015 · danach: BGBl. I Nr. 70/2025 § 4↗RIS↗
Örtliche Zuständigkeit im Inland
§ 4.
(1) Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr tatsächlich aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach der ist jene Behörde zuständig, die in deren Sprengel der Fremde zuletzt eine Aufenthaltsberechtigung erteilt hat. Ist seinen Wohnsitz hatte oder in diesem Fall diese Behörde nicht mehr nach diesem Bundesgesetz sachlich zuständig, so hat jene Behörde zu entscheiden Ermangelung eines solchen, die nunmehr sachlich zuständig wäre in deren Sprengel der Fremde zuletzt aufhältig war.
(2) Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Abs. 1 zuständige Behörde ihren Sitz hat.