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BGBl. I Nr. 70/2025

kundgemacht 03.11.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sowie des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) 13 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1
in Kraft 20.07.2015 – 30.11.2025 · idF BGBl. I Nr. 70/2015 · danach: BGBl. I Nr. 70/2025 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 70/2025 § 4↗RIS↗
Örtliche Zuständigkeit im Inland
§ 4.
(1) Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, ist jene Behörde zuständig, in deren Sprengel der Fremde zuletzt seinen Wohnsitz hatte oder in Ermangelung eines solchen, in deren Sprengel der Fremde zuletzt aufhältig war. Für Grenzgänger (§ 2 Abs. 7 AuslBG), die eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 68 beantragen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Inland nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers.
(2) Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Abs. 1 zuständige Behörde ihren Sitz hat.