BGBl. I Nr. 70/2015
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 68geändertZ 3
… 3 unveränderte Absätze
Aufnahmevereinbarung
§ 68.
Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Vertragspartner;
2. den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
3. eine Haftungserklärung gegenüber allen Gebietskörperschaften für Aufenthalts- und Rückführungskosten; diese Haftung endet sechs Monate nach Auslaufen der Aufnahmevereinbarung, es sei denn, sie wurde erschlichen Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte.
Anmerkung
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