die Vertragspartner;
BGBl. I Nr. 145/2017
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017
Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Grenzkontrollgesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 68aufgehoben
Aufnahmevereinbarung
Paragraph 68,
Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
- Ziffer 3Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte.