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BGBl. I Nr. 77/2015

kundgemacht 09.07.2015 RIS↗Parlament↗
Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG; MING
Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör im harmonisierten Bereich und die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG; MING)
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2015× zu MING×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 10.07.2015 – 27.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 77/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 204/2022 § 11↗RIS↗

Schutzklauselverfahren der Union

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3 mitzuteilen und hat diese Maßnahmen zu begründen.
  2. Absatz 2,Sofern die Europäische Kommission mittels Durchführungsrechtsakt entscheidet, dass eine von einem Mitgliedstaat vorgenommene Marktüberwachungsmaßnahme gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, gerechtfertigt ist, hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft diese Entscheidung auf geeignete Weise kundzumachen.
  3. Absatz 3,Die Marktüberwachungsbehörde hat bei einer Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Absatz 2, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, dass das Inverkehrbringen oder die Verwendung des betroffenen nichtkonformen Erzeugnisses eingeschränkt oder untersagt oder das Erzeugnis zurückgerufen wird.
  4. Absatz 4,Sofern die Europäische Kommission mittels Durchführungsrechtsakt entscheidet, dass eine von der Marktüberwachungsbehörde vorgenommene Marktüberwachungsmaßnahme in Sinne des Absatz eins, nicht gerechtfertigt ist, so hat die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme zurückzunehmen.