Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3 mitzuteilen und hat diese Maßnahmen zu begründen.
BGBl. I Nr. 204/2022
Änderung des Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG, des Elektrotechnikgesetzes 1992, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem das Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), das Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG und die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11aufgehoben
Schutzklauselverfahren der Union
Paragraph 11,
- Absatz 2,Sofern die Europäische Kommission mittels Durchführungsrechtsakt entscheidet, dass eine von einem Mitgliedstaat vorgenommene Marktüberwachungsmaßnahme gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, gerechtfertigt ist, hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft diese Entscheidung auf geeignete Weise kundzumachen.
- Absatz 3,Die Marktüberwachungsbehörde hat bei einer Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Absatz 2, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, dass das Inverkehrbringen oder die Verwendung des betroffenen nichtkonformen Erzeugnisses eingeschränkt oder untersagt oder das Erzeugnis zurückgerufen wird.
- Absatz 4,Sofern die Europäische Kommission mittels Durchführungsrechtsakt entscheidet, dass eine von der Marktüberwachungsbehörde vorgenommene Marktüberwachungsmaßnahme in Sinne des Absatz eins, nicht gerechtfertigt ist, so hat die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme zurückzunehmen.