den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 2, zuwiderhandelt;
BGBl. I Nr. 77/2015
Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG; MING
Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör im harmonisierten Bereich und die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG; MING)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
4. Strafbestimmungen und Vollzug
Strafbestimmungen
Paragraph 12,
Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer
- Ziffer eins
- Ziffer 2einer vollziehbaren Anordnung gemäß Paragraph 7, zuwiderhandeln;
- Ziffer 3entgegen Paragraph 8, Absatz 5,, erster. Satz eine Maßnahme nicht duldet oder die Marktüberwachungsbehörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt;
- Ziffer 4entgegen Paragraph 8, Absatz 5,, zweiter. Satz eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt;