BGBl. I Nr. 96/2016
Änderung des Maschinen-Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG – MING
Bundesgesetz, mit dem das Maschinen-Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG – MING geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertZ 1
4. Strafbestimmungen und Vollzug
Strafbestimmungen
§ 12.
Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer
1. den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 2 oder den Bestimmungen der EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 zuwiderhandelt;
2. einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 7 zuwiderhandeln;
3. entgegen § 8 Abs. 5, erster. Satz eine Maßnahme nicht duldet oder die Marktüberwachungsbehörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt;
4. entgegen § 8 Abs. 5, zweiter. Satz eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt;