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BGBl. I Nr. 204/2022

kundgemacht 27.12.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG, des Elektrotechnikgesetzes 1992, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem das Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), das Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG und die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 204/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING) 1113 § 0↗RIS↗
§ 12geändertZ 2, Z 3; Abs 2
in Kraft 21.04.2018 – 27.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 96/2016 · danach: BGBl. I Nr. 204/2022 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 28.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 204/2022 § 12↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
4. Strafbestimmungen und Vollzug
Strafbestimmungen
§ 12.
Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer
1. den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 2 oder den Bestimmungen der EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 zuwiderhandelt;
2. einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 7 zuwiderhandeln zuwiderhandelt;
3. entgegen § 8 Abs. 5, erster. Satz eine Maßnahme nicht duldet oder die Marktüberwachungsbehörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt; seinen Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1, 3 oder 4, Art. 5 oder 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 zuwiderhandelt, soweit sie sich auf Produkte im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 beziehen.
4. (2) entgegen § 8 Abs. 5, zweiter. Satz eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt; Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Marktüberwachungsbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.