BGBl. I Nr. 80/2015
Änderung des Mineralrohstoffgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 121dgeändertAbs 1 Z 1 bis Z 4, Z 5 (neu), Z 10, Z 11, Schlussteil; Abs 2 Z 1; Abs 3 Z 1, Z 2, Schlussteil (neu); Abs 4 bis Abs 6 (neu); Abs 8; Abs 9 · umnummeriert: Abs 1 Z 6 bis Z 9; Abs 7; Abs 10
§ 121d.
(1) Soweit nicht bereits nach § 119 erforderlich, hat ein Bewilligungsansuchen für eine gemäß § 121 zu genehmigende Aufbereitungsanlage IPPC-Anlage folgende Angaben zu enthalten:
1. die in der Aufbereitungsanlage IPPC-Anlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energien;
2. eine Beschreibung des Zustands des Geländes der Aufbereitungsanlage IPPC-Anlage;
3. die Quellen der Emissionen aus einen Bericht über den Ausgangszustand (Abs. 3) in Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der Aufbereitungsanlage IPPC-Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;
4. Art und Menge die Quellen der vorhersehbaren Emissionen aus der Aufbereitungsanlage in jedes Umweltmedium IPPC-Anlage;
5. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der IPPC-Anlage in jedes Umweltmedium;
1. den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums, während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass jedermann innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Antrag Stellung nehmen kann;
2. den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;
3. den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Bewilligungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;
4. gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktnahmen und Konsultationen gemäß Abs. 4 und 5 erforderlich sind.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Antrag um Bewilligung einer wesentlichen Änderung (§ 121a Z 1) einer dem § 121 unterliegenden Aufbereitungsanlage. Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung der IPPC-Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfalls
enthalten.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für den Antrag um Bewilligung einer wesentlichen Änderung (§ 121b Z 1) einer IPPC-Anlage.
(5) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine IPPC-Anlage oder für die wesentliche Änderung (§ 121b Z 1) einer solchen IPPC-Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind zu erteilen. Eine angemessene Frist für die Mitteilung des Wunsches, am Verfahren teilzunehmen, ist einzuräumen.
(6) Wünscht der Staat (Abs. 5 erster Satz), am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Abs. 2 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Ansuchensunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.
(67) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über das Bewilligungsansuchen zu übermitteln.
(78) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Bewilligung oder die wesentliche Änderung (§ 121a 121b Z 1) einer dem § 121 unterliegenden Betriebsanlage der Genehmigungsantrag IPPC-Anlage das Bewilligungsansuchen übermittelt, so hat die Behörde (§§ 170, 171) im Sinne des Abs. 1 2 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich das Bewilligungsansuchen bezieht, verwirklicht werden soll.
(89) Die Abs. 4 5 bis 7 8 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
(910) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
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