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BGBl. I Nr. 80/2015

kundgemacht 09.07.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Mineralrohstoffgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2015× zu MinroG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralrohstoffgesetz (MinroG) 415 § 0↗RIS↗
§ 121egeändert
in Kraft 01.01.2002 – 09.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 21/2002 · danach: BGBl. I Nr. 80/2015 § 121e↗RIS↗
in Kraft 10.07.2015 – 23.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 80/2015 · danach: BGBl. I Nr. 90/2025 § 121e↗RIS↗
§ 121e.
Der Inhaber einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage hat die Behörde (§§ 170, 171) unverzüglich über einen nicht unter § 182 fallenden Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten. Der Inhaber einer IPPC-Anlage hat die Behörde unverzüglich über einen nicht unter § 182 fallenden schweren Unfall im Sinne des § 2 Z 3 der Bergbau-Unfallverordnung, BGBl. II Nr. 103/2007, mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt oder Vorfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten. Er hat unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle zu ergreifen. Die Behörde hat erforderlichenfalls darüber hinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle mit Bescheid anzuordnen.