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BGBl. I Nr. 88/2015

kundgemacht 31.07.2015 RIS↗
Aufhebung einer Wortfolge in § 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz und in § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz und in § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten
Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) 1 § 0↗RIS↗
§ 2geändert nie in Kraft getretenAbs 3 Schlussteil, Z 2 (entfallen)
in Kraft 31.12.2010 – 31.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 111/2010 · danach: BGBl. I Nr. 81/2016 § 2↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2016) · idF BGBl. I Nr. 88/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 81/2016 § 2↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) „Fernsprechentgelte“ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2) „Haushalts-Nettoeinkommen“ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; Einkommensteuergesetzes 1988.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.