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BGBl. I Nr. 94/2015

kundgemacht 03.08.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung der Zivilprozessordnung, des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie des Gerichtsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Zivilprozessordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 94/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 2 § 0↗RIS↗
§ 43geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2012 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 136/2011 · danach: BGBl. I Nr. 94/2015 § 43↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 94/2015 § 43↗RIS↗
§ 43.
(1) Der Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch den Vizepräsidenten (beim Oberlandesgericht Wien durch die beiden Vizepräsidenten) sowie auch durch Senatspräsidenten und/oder andere Richter unterstützt und vertreten. Für die Mitarbeit von Senatspräsidenten und Richtern des Oberlandesgerichtes sind Planstellen des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 1 1,2 vH der dem Oberlandesgerichtssprengel zugewiesenen Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) gebunden.
(2) Die Einbeziehung der Senatspräsidenten und der Richter des Oberlandesgerichtes in die Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen bedarf der Zustimmung dieser Richter. Soweit nicht genügend Zustimmungserklärungen vorliegen, hat der Personalsenat beim Oberlandesgericht ernannte Richter in einem solchen Ausmaß für die Mitarbeit in Justizverwaltungssachen zu bestimmen, daß die im Abs. 1 vorgesehene Arbeitskapazität erreicht wird.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Von den nach Abs. 1 für die Justizverwaltung gebundenen Planstellen sind der inneren Revision bei jedem Oberlandesgericht vorbehalten:
1. 0,4 Planstellen und
2. weitere Planstellen im Ausmaß von 0,2 vH der dem Oberlandesgerichtssprengel zugewiesenen Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung).