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BGBl. II Nr. 165/2015

kundgemacht 24.06.2015 RIS↗
Änderung der Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V und der Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 – ODGV 2011
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V und die Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 – ODGV 2011 geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 165/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) 118 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 4
in Kraft 05.11.2004 – 24.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 420/2004 · danach: BGBl. II Nr. 165/2015 § 13↗RIS↗
in Kraft 25.06.2015 – 28.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 165/2015 · danach: BGBl. I Nr. 161/2015 § 13↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
3. Hauptstück
Betriebsprüfung
Grundsätze
§ 13.
(1) Die Betriebsprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der Eignung des bereits in Betrieb gestandenen Druckbehälters oder Dampfkessels, ausgenommen ortsbewegliche Dampfkessel gemäß Anlage 3 Z 10, zum weiteren bestimmungsgemäßen Betrieb nach:
1. mehr als einjähriger Außerbetriebnahme gemäß § 2 Z 14 oder
2. nach Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort.
(2) Die Betriebsprüfung umfasst bei mehr als einjähriger Außerbetriebnahme gemäß Abs. 1 Z 1:
1. eine Überprüfung des äußeren Zustandes des Dampfkessels oder Druckbehälters einschließlich deren Ausrüstung,
2. eine Überprüfung der Funktion der Ausrüstung,
3. eine innere Untersuchung und
4. gegebenenfalls eine Druck- oder Dichtheitsprüfung.
(3) Die Betriebsprüfung umfasst bei Aufstellung eines Dampfkessels oder Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort gemäß Abs. 1 Z 2:
1. die Prüfungen und Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4,
2. eine Überprüfung der Art der Aufstellung und gegebenenfalls,
3. eine Überprüfung der Integration des Dampfkessels oder Druckbehälters in eine Anlage.
(4) Die Betriebsprüfung ist von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle durchzuführen. Dazu sind Kesselprüfer bzw. Werksprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz einzusetzen. Für die Prüfung zur Inbetriebnahme oder Überwachung von kathodischen Korrosionsschutzanlagen sind Kessel- bzw. Werksprüfer einzusetzen, die zumindest den Anforderungen der ÖVGW-Richtlinie G 21 Z 2.1.1 und 2.1.2 (Anlage 4) oder gleichwertiger Regel entsprechen entsprechende Kompetenz auf dem Gebiet des kathodischen Korrosionsschutzes besitzen und eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung aufweisen. Derartige Prüfungen können auch von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen durchgeführt werden. Hinsichtlich der Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 3 ist entsprechend § 7 Abs. 4 oder 5 vorzugehen, wobei gegebenenfalls die Aufgaben der Kesselprüfstelle von der Werksprüfstelle durchzuführen sind.
(5) Die Betriebsprüfung ist vor Wiederaufnahme des Betriebes nach Beendigung der Außerbetriebnahme oder nach der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort vorzunehmen. Dazu ist eine Beauftragung vom Betreiber vorzunehmen.
(6) Die mehr als einjährige Außerbetriebnahme oder die Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort hat der Betreiber der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle anzuzeigen. Wechselt bei der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort oder bei der Außerbetriebnahme des Dampfkessels oder Druckbehälters gleichzeitig der Betreiber, ist der Dampfkessel oder Druckbehälter vom bisherigen Betreiber bei der Kessel- bzw. Werksprüfstelle abzumelden und vom neuen Betreiber bei einer Kesselprüfstelle seiner Wahl oder der Werksprüfstelle neu anzumelden. In diesen Fällen ist das Prüfbuch des Dampfkessels oder Druckbehälters dem neuen Betreiber zu übergeben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 34 Abs. 7.