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BGBl. II Nr. 165/2015

kundgemacht 24.06.2015 RIS↗
Änderung der Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V und der Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 – ODGV 2011
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V und die Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 – ODGV 2011 geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 165/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 (ODGV 2011) 10 § 0↗RIS↗
§ 24geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 28.07.2011 – 24.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 239/2011 · danach: BGBl. II Nr. 165/2015 § 24↗RIS↗
in Kraft 25.06.2015 – 28.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 165/2015 · danach: BGBl. I Nr. 161/2015 § 24↗RIS↗
Änderung der Notifizierung
§ 24.
(1) Falls der Bundesminister für Wirtschaft Wissenschaft, Familie Forschung und Jugend Wirtschaft als notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in § 20 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt er gegebenenfalls die Notifizierung ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei er das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Er unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber.
(2) Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung oder, wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der Bundesminister für Wirtschaft Wissenschaft, Familie Forschung und Jugend Wirtschaft als notifizierende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Unterlagen dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.