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BGBl. III Nr. 118/2015

kundgemacht 26.08.2015 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird
Kundmachung BGBl. III Nr. 118/2015× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei) 1218 § 0↗RIS↗
§ 14aneu
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. III Nr. 118/2015 § 14a↗RIS↗

Artikel 14a

Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahn- und Schiffsverkehr

(1) Die Beamten sind befugt, im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine auf dem eigenen Hoheitsgebiet in einem personenbefördernden Eisenbahnzug begonnene Amtshandlung bis zum ersten fahrplanmäßigen Halt dieses Eisenbahnzuges auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nach ihrem nationalen Recht fortzusetzen.

(2) Die Beamten sind weiters befugt, im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr beim letzten fahrplanmäßigen Halt des personenbefördernden Eisenbahnzuges auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zuzusteigen, um die Möglichkeit zu erhalten, Maßnahmen zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem eigenen Hoheitsgebiet ab dem Übertritt der Staatsgrenze zu setzen.

(3) Die Beamten sind dabei im Falle von Absatz 1 unter den Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Litera a,) oder b) oder zum Zwecke der Verhinderung oder Verfolgung einer nach dem nationalen Recht der anderen Vertragspartei auf deren Hoheitsgebiet versuchten oder begangenen strafbaren Handlung befugt, eine Person auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bis zum Eintreffen der Beamten der anderen Vertragspartei, die unverzüglich zu unterrichten sind, festzuhalten. Artikel 8 Absatz 4, Litera g,) und Absatz 5, gelten entsprechend.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 werden entsprechend auch auf den öffentlichen Personenschiffsverkehr angewendet.