BGBl. I Nr. 117/2016
Abgabenänderungsgesetz 2016 – AbgÄG 2016
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Stabilitätsabgabegesetz, und das Versicherungssteuergesetz 1953 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2016 – AbgÄG 2016)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertAbs 1 Z 8
… 8 unveränderte Absätze
Ertragsteuerliche Ersparnisse
§ 7.
(1) Ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Steuerbefreiungen gemäß § 3 Abs. 1 EStG 1988, soweit sie im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) enthalten sind;
2. nicht steuerbare Beträge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988;
3. der Bildungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 10 EStG 1988;
4. die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen gemäß § 4a EStG 1988;
5. der Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988;
6. die Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 EStG 1988 oder der Pauschbetrag gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988;
7. der Freibetrag für Veräußerungsgewinne gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988;
8. die Steuerfestsetzung bei Schulderlass gemäß § 36 EStG 1988 und gemäß § 23a Abs. 2 KStG 1988;
9. die Ermäßigung des Steuersatzes gemäß § 37 Abs. 1 und § 38 EStG 1988;
… 7 unveränderte Absätze
10. die Begünstigungen gemäß § 68 EStG 1988;
11. der Landarbeiterfreibetrag gemäß § 104 EStG 1988;
12. der Kinderfreibetrag gemäß § 106a EStG 1988;
13. die Zurechnung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder im Rahmen der Gruppenbesteuerung gemäß § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988;
14. der Freibetrag für begünstigte Zwecke gemäß § 23 KStG 1988 und
15. die Begünstigung für Sanierungsgewinne gemäß § 23a KStG 1988.
(2) Als ertragsteuerliche Ersparnis sind die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und Z 10 bis 15 anzusetzen und mit dem Steuersatz zu multiplizieren, der auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels gemäß § 84 EStG 1988 auf den letzten Teil des Einkommens des Leistungsempfängers anzuwenden ist. Zum Ergebnis sind die sich aus Z 8 und 9 ergebenden Beträge hinzuzuzählen.