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BGBl. I Nr. 70/2019

kundgemacht 23.07.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2019× zu TDBG 2012×

Änderungen durch diese Kundmachung

Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012) 24 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 3, Z 4 bis Z 15 (entfallen)
in Kraft 31.12.2016 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 117/2016 · danach: BGBl. I Nr. 70/2019 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.01.2020 – 24.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 70/2019 · danach: BGBl. I Nr. 50/2025 § 7↗RIS↗
Ertragsteuerliche Ersparnisse
§ 7.
(1) Ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach ertragsteuerlichen Vorschriften, insbesondere des Einkommens- und Körperschaftsteuerrechts, vorgesehene Reduktionen der Steuerbelastung. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die einzelnen ertragsteuerlichen Ersparnisse durch Verordnung festzulegen, wobei auf solche Ersparnisse eingeschränkt werden kann, welche automatisiert aus den Datenbeständen der Abgabenbehörden ermittelt werden können.
(2) Für die Bewertung der ertragsteuerlichen Ersparnisse gilt:
1. Steuerbefreiungen gemäß § 3 Abs. 1 EStG 1988, soweit sie im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) enthalten sind; Reduziert die Ersparnis die Steuerbemessungsgrundlage, so ist der jeweilige Betrag mit dem Steuersatz zu multiplizieren. Ist der Steuersatz kein fixer Steuersatz, so ist der jeweilige Betrag mit dem höchsten auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels (§ 84 EStG 1988) anzuwendenden Steuersatz zu multiplizieren (Grenzsteuersatz).
2. nicht steuerbare Beträge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988; Liegt die Ersparnis in der Anwendung eines besonderen Steuersatzes, so ist als ertragsteuerliche Ersparnis die Differenz zum Steuerbetrag ohne Anwendung des besonderen Steuersatzes anzusetzen. Sehen die steuerlichen Vorschriften die Reduktion auf den Hälftesteuersatz vor, so ist dieser heranzuziehen, sonst der Grenzsteuersatz.
3. der Bildungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 10 EStG 1988; Liegt die Ersparnis darin, dass die ermittelte Steuer um einen bestimmten Betrag reduziert wird (insbesondere Absetzbeträge), so ist als Ersparnis die Höhe dieser Reduktion anzusetzen. Führt die Anwendung einer steuerlichen Vorschrift dazu, dass sich eine Steuer unter Null ergibt und ist dieser Betrag zu erstatten oder gutzuschreiben, so ist als Ersparnis zusätzlich zu einer allfälligen Ersparnis nach dem ersten Satz die Höhe dieser Erstattung oder Gutschrift anzusetzen. Kann eine Steuerentlastung sowohl im Rahmen eines Abgabenverfahrens als auch außerhalb davon erfolgen, so gilt diese Maßnahme in beiden Fällen als ertragsteuerliche Ersparnis.
4. die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen gemäß § 4a EStG 1988;
5. der Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988;
6. die Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 EStG 1988 oder der Pauschbetrag gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988;
7. der Freibetrag für Veräußerungsgewinne gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988;
8. die Steuerfestsetzung bei Schulderlass gemäß § 36 EStG 1988 und gemäß § 23a Abs. 2 KStG 1988;
9. die Ermäßigung des Steuersatzes gemäß § 37 Abs. 1 und § 38 EStG 1988;
10. die Begünstigungen gemäß § 68 EStG 1988;
11. der Landarbeiterfreibetrag gemäß § 104 EStG 1988;
12. der Kinderfreibetrag gemäß § 106a EStG 1988;
13. die Zurechnung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder im Rahmen der Gruppenbesteuerung gemäß § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988;
14. der Freibetrag für begünstigte Zwecke gemäß § 23 KStG 1988 und
15. die Begünstigung für Sanierungsgewinne gemäß § 23a KStG 1988.
(2) Als ertragsteuerliche Ersparnis sind die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und Z 10 bis 15 anzusetzen und mit dem Steuersatz zu multiplizieren, der auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels gemäß § 84 EStG 1988 auf den letzten Teil des Einkommens des Leistungsempfängers anzuwenden ist. Zum Ergebnis sind die sich aus Z 8 und 9 ergebenden Beträge hinzuzuzählen.