Absatz eins,Versicherungsunternehmen dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach Paragraph 129, Absatz eins, 2, und 3 Ziffer eins, und 2 auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Versicherungsunternehmen, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten:
- Ziffer einsVersicherungsunternehmen, soweit sie den Bestimmungen dieses Hauptstücks unterliegen, Versicherungsunternehmen gemäß Artikel 3, Ziffer 2, Litera b, der Richtlinie 2005/60/EG;
- Ziffer 2Versicherungsvermittler gemäß Paragraph 365 m, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994, Versicherungsvermittler gemäß Artikel 3, Ziffer 2, Litera e, der Richtlinie 2005/60/EG;
- Ziffer 3Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG, Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, ZaDiG und Kredit- und Finanzinstitute gemäß Artikel 3, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, c, d und f der Richtlinie 2005/60/EG; sofern sie jeweils nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, BWG) verfügen und
- Ziffer 4die in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b der Richtlinie 2005/60/EG genannten Personen mit Sitz im Inland oder EWR.