BGBl. I Nr. 120/2016
Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010 und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25geändertAbs 1; Abs 2 Z 4; Abs 3
Begründung der eingetragenen Partnerschaft
§ 25.
(1) Der Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde Personenstandsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen, die von den Partnerschaftswerbern, einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Beamten zu unterschreiben ist. Damit gilt die eingetragene Partnerschaft als begründet.
(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen:
1. die Familiennamen und die Vornamen der Partnerschaftswerber, ihr Wohnort, der Tag und der Ort ihrer Geburt;
2. die Zustimmung der beiden Partnerschaftswerber zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
3. der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
4. Familien- oder Nachnamen Familiennamen sowie Vornamen der Dolmetscher, wenn beigezogen.
(3) Die §§ 93, 93a und 93b ABGB sowie § 18 Abs. 1 bis 3 gilt gelten sinngemäß.. Wurden Zeugen beigezogen, sind auch diese in die Niederschrift aufzunehmen.