BGBl. I Nr. 120/2016
Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010 und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48geändertAbs 1 Z 3, Z 4 (entfallen), Z 6; Abs 2 Z 9; Abs 4; Abs 6; Abs 8 Z 1, Z 3 bis Z 5, Z 6 (neu)
Zur-Verfügung-Stellen im Wege des ZPR
§ 48.
(1) Den Jugendwohlfahrtsträgern Kinder- und Jugendhilfeträgern sind von Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
1. Geburt;
2. Tod;
3. Anerkennung der Vaterschaft, Elternschaft oder Mutterschaft zu einem minderjährigen Kind;
5. Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;
6. Eintragung nach § 38 Abs Änderungen des Vor- und Familiennamens. 4 oder 5, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;
(2) Dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Bundesminister für Finanzen sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
… 7 unveränderte Absätze
1. Geburt;
2. Eheschließung;
3. Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
4. Tod;
5. Totgeburt;
6. Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft zu einem minderjährigen Kind;
7. Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;
8. Annahme an Kindes statt;
9. Änderung des Familien- oder Nachnamens Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 7 und 8;
10. Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe;
… 4 unveränderte Absätze
11. Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft und die Feststellung des Nichtbestehens der eingetragenen Partnerschaft;
12. Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung und Aufhebung);
13. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Tod, Auflösung);
14. Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens.
(3) Dem Arbeitsmarktservice stehen Daten nach Abs. 2 insofern zur Verfügung, als sie sich auf einen Anspruchsberechtigten nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609, oder dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, beziehen.
(4) Den Landespolizeidirektionen Sicherheitsbehörden sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person zur Verfügung im Wege des Bundesministers für Inneres als Dienstleister und Betreiber der Informationsverbundsysteme gemäß § 57 und § 75 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zu stellen übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenanwendungen automatisiert zu vergleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Auftraggeber zu aktualisieren.
(5) Den Führerscheinbehörden sind die Daten zum Tod einer Person, die das 15. Lebensjahr vollendet hat, zur Verfügung zu stellen.
(6) Der Wählerevidenz ist die Wiederannahme eines (des) früheren Familien- oder Nachnamens Familiennamens, wenn die Person, deren Familien- oder Nachname Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger oder nichtösterreichischer Unionsbürger ist und das 14. Lebensjahr vollendet hat, zu übermitteln.
(7) Den Passbehörden sind die Daten zum Tod einer Person zur Verfügung zu stellen.
(8) Den Militärkommanden sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
1. Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist, und sich sein Familien- oder Nachname Familienname geändert hat;
2. Tod, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
3. Änderung des Familien- oder Nachnamens Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Abs. 2 Z 7 und 8, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
4. Wiederannahme eines (des) früheren Familien- oder Nachnamens Familiennamens, wenn die Person, deren Familien- oder Nachname Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
5. eine Eintragung nach § 38 Abs. 4 oder 5, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.;
6. Namensänderung infolge einer Geschlechtsänderung, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
(9) Den mit dem Vollzug des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 betrauten Behörden sind die Daten zur Ermittlung der Fähigkeit, eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in den Fällen zur Verfügung zu stellen, in denen wenigstens einer der Verlobten oder Partnerschaftswerber ein Drittstaatsangehöriger ist.
… 3 unveränderte Absätze
(10) In den gemäß Abs. 1 bis 9 genannten Fällen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(11) Eine Änderung von Daten gemäß § 2 Abs. 2 im ZPR wird automatisch dem ZSR zur Verfügung gestellt und aktualisiert.
(12) Eine Änderung von Daten gemäß § 2 Abs. 2 im ZPR wird mit Ausnahme des Sterbedatums dem ZMR zur Verfügung gestellt und aktualisiert. Ist im ZMR kein Datensatz vorhanden, ist eine Aktualisierung im Ergänzungsregister natürlicher Personen vorzunehmen.
(13) Das in den Abs. 1 bis 12 vorgesehene Zur-Verfügung-Stellen von Daten darf nur erfolgen, wenn und sobald dies für die jeweilige Stelle zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist; es erfolgt periodisch auf elektronischem Weg in geeigneter Form.
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