BGBl. I Nr. 12/2016
2. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz – 2. MILG
Bundesgesetz, mit dem zur Linderung der Inflationsfolgen bei den Wohnkosten das Richtwertgesetz geändert wird (2. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz – 2. MILG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 1 Schlussteil; Abs 2
Wertsicherung der Richtwerte
§ 5.
(1) Für den Zeitraum vom 1. April 2008 2014 bis zum 31. März 2010 2017 gelten folgende Richtwerte:
1. für das Bundesland Burgenland
2. für das Bundesland Kärnten
3. für das Bundesland Niederösterreich
4. für das Bundesland Oberösterreich
5. für das Bundesland Salzburg
6. für das Bundesland Steiermark
7. für das Bundesland Tirol
8. für das Bundesland Vorarlberg
9. für das Bundesland Wien
(2) Beginnend mit Ab dem 1. April 2010 2017 vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 1 angeführten Richtwerte jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2000 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 114,6 107,9 (Durchschnittswert des Jahres 2007 2013) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die Bundesministerin Der Bundesminister für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Anmerkung
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