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BGBl. I Nr. 24/2016

kundgemacht 20.05.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 24/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) 813 § 0↗RIS↗
§ 68geändertAbs 1; Abs 2 Z 6
in Kraft 01.01.2006 – 31.05.2016 · idF BGBl. I Nr. 100/2005 · danach: BGBl. I Nr. 24/2016 § 68↗RIS↗
in Kraft 01.06.2016 – 31.12.2017 · idF BGBl. I Nr. 24/2016 · danach: BGBl. I Nr. 68/2017 § 68↗RIS↗
Integrationshilfe
§ 68.
(1) Einem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, kann Integrationshilfe gewährt werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine möglichst weitgehende Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden. Maßnahmen der Integrationshilfe gemäß Abs. 2 sind nach Maßgabe vorhandener finanzieller und organisatorischer Ressourcen auch Asylwerbern zu gewähren, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist. Darüber sind Asylwerber mit Zulassung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.
(2) Integrationshilfe sind insbesondere
… 4 unveränderte Absätze
1. Sprachkurse;
2. Kurse zur Aus- und Weiterbildung;
3. Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;
4. gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses;
5. Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt und
6. Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds - – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und Migranten.
(3) Zur Durchführung der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen und Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.
Schlagworte
Ausbildung