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BGBl. I Nr. 26/2016

kundgemacht 20.05.2016 RIS↗Parlament↗
Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz und das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 2471 § 0↗RIS↗
§ 155geändert
in Kraft 01.01.2015 – 31.05.2016 · idF BGBl. I Nr. 101/2014 · danach: BGBl. I Nr. 26/2016 § 155↗RIS↗
in Kraft 01.06.2016 – 31.10.2018 · idF BGBl. I Nr. 26/2016 · danach: BGBl. I Nr. 70/2018 § 155↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Verbot der Vernehmung als Zeuge
§ 155.
(1) Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht vernommen werden:
1. Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde,
2. Beamte (§ 74 Abs. 1 Z 4 bis 4c StGB) über Umstände, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, soweit sie nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurden,
3. Personen, denen Zugang zu klassifizierten Informationen des Nationalrates oder des Bundesrates gewährt wurde, soweit sie gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates, BGBl. I Nr. 101/2014, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,
4. Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben.
(2) Eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 Z 2 besteht jedenfalls nicht, soweit der Zeuge im Dienste der Strafrechtspflege Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat oder Anzeigepflicht (§ 78) besteht.
Anmerkung
Art. 3 Z 17 des Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 112/2015, lautet: „In § 155 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 98/2014“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 102/2014“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Art. 1 Z 38 des Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016, BGBl. I Nr. 26/2016, lautet: „In § 155 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 102/2014“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 101/2014“ ersetzt.“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden, da mit BGBl. I Nr. 101/2014 Z 3 neu mit diesem Zitat erlassen wurde.