BGBl. I Nr. 38/2016
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 und des ASFINAG-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 und das ASFINAG-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
8. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergang zur fahrleistungsabhängigen Maut
§ 31.
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Anm. 1) hat den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut durch Verordnung mit einem Monatsersten festzulegen, sobald eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.
(2) Die Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung beginnt mit 1. Jänner 2017.
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