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BGBl. I Nr. 41/2016

kundgemacht 08.06.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, der Nationalrats-Wahlordnung 1992 und der Europawahlordnung
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Geschäftsordnungsgesetz 1975, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Nationalrats-Wahlordnung 1992 und die Europawahlordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 41/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europawahlordnung (EuWO) 5 § 0↗RIS↗
§ 29geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.10.2011 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 12/2012 · danach: BGBl. I Nr. 41/2016 § 29↗RIS↗
in Kraft 01.01.2017 – 31.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 41/2016 · danach: BGBl. I Nr. 100/2023 § 29↗RIS↗
Wählbarkeit
§ 29.
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer mehr als einjährigen nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe rechtskräftig oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind wurden. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Wählbarkeit tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.