Absatz eins,Jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit sind die nachfolgend angeführten Behörden und Stellen dazu berechtigt, Behörden oder Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten und EWR-Staaten, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften zuständig sind, Amtshilfe zu leisten und mit ihnen zusammenzuarbeiten:
- Ziffer einsdie in Paragraph 42, Ziffer 2, bis 4 genannten Gerichte,
- Ziffer 2die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
- Ziffer 3die Bezirksverwaltungsbehörden,
- Ziffer 4die Abgabenbehörden nach Maßgabe des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,,
- Ziffer 5das Kompetenzzentrum LSDB,
- Ziffer 6die Zentrale Koordinationsstelle,
- Ziffer 7das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und
- Ziffer 8das Bundesministerium für Finanzen.
Die in Ziffer eins, bis 8 angeführten Behörden und Stellen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu derjenigen Amtshilfe und Zusammenarbeit mit Behörden oder Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten verpflichtet, die entsprechend dem Ersuchen einer dieser Behörden oder Stellen notwendig ist, um die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften zu unterstützen.