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BGBl. I Nr. 64/2016

kundgemacht 30.07.2016 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2016
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 und das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz geändert werden, ein Bundesgesetz zur Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 erlassen und die Pensionsdatenübermittlungsverordnung – Post aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 64/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 7446 § 0↗RIS↗
§ 230geändertAbs 1 Tabelle; Abs 2 Tabelle; Abs 3 Tabelle
in Kraft 01.09.1999 – 11.02.2015 · idF BGBl. I Nr. 161/1999 · danach: BGBl. I Nr. 64/2016 § 230↗RIS↗
in Kraft ab 12.02.2015 · idF BGBl. I Nr. 64/2016 § 230↗RIS↗
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 230.
(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens sind folgende Amtstitel vorgesehen:
in der Verwendungsgruppe
in der Gehaltsstufe erforderliches Besoldungsdienstalter
ab der Gehaltsstufe 15 Amtstitel
1 bis 10
11 bis 14
PT 1
keines
Kommissärin oder Kommissär
PT 1
Kommissär
Rat
Oberrat; Hofrat
(auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)
13 Jahre und sechs Monate
Rätin oder Rat
PT 2
(mit Hochschulbildung)
Kommissär
Rat
Oberrat
21 Jahre und sechs Monate
Oberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder Hofrat (auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)
PT 2
(ohne Hochschulbildung)
Revident
Inspektor
Zentralinspektor
PT 2
(mit Hochschulbildung)
keines
Kommissärin oder Kommissär
PT 3 18 Jahre und sechs Monate
Oberinspektor Rätin oder Rat
PT 4
Oberrevident
Inspektor
26 Jahre und sechs Monate
Oberrätin oder Oberrat
PT 5
Kontrollor
Fachinspektor
Fachoberinspektor
PT 2
(ohne Hochschulbildung)
keines
Revidentin oder Revident
PT6
Oberkontrollor
Fachinspektor
18 Jahre und sechs Monate
Inspektorin oder Inspektor
PT 7
Monteur
Obermonteur
26 Jahre und sechs Monate
Zentralinspektorin oder Zentralinspektor
PT 8 3
Offizial keines
Oberoffizial Revidentin oder Revident
PT 9
Amtswart
Oberamtswart
18 Jahre und sechs Monate
Inspektorin oder Inspektor
26 Jahre und sechs Monate
Oberinspektorin oder Oberinspektor
PT 4
keines
Revidentin oder Revident
18 Jahre und sechs Monate
Oberrevidentin oder Oberrevident
26 Jahre und sechs Monate
Inspektorin oder Inspektor
PT 5
keines
Kontrollorin oder Kontrollor
19 Jahre
Fachinspektorin oder Fachinspektor
27 Jahre
Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor
PT 6
keines
Kontrollorin oder Kontrollor
19 Jahre
Oberkontrollorin oder Oberkontrollor
27 Jahre
Fachinspektorin oder Fachinspektor
PT 7
keines
Monteurin oder Monteur
19 Jahre
Obermonteurin oder Obermonteur
PT 8
keines
Offizialin oder Offizial
19 Jahre
Oberoffizialin oder Oberoffizial
PT 9
keines
Amtswartin oder Amtswart
19 Jahre
Oberamtswartin oder Oberamtswart
(2) Abweichend von Abs. 1 sind für Beamte des Post- und Fernmeldewesens folgende Amtstitel vorgesehen:
für
Amtstitel
Leiterin oder Leiter einer Direktion der PTA
Präsident d. (Hinzufügung der Bezeichnungunter der Direktion) Präsidentin oder Präsident d. (Bezeichnung der Direktion)
Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion der PTA ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten
der PTA ab der Gehaltsstufe 15
Ministerialrätin oder Ministerialrat
Beamtin oder Beamter in der Generaldirektion oder einer Direktion der PTA, im PTA-Informationsservice oder in der Telekom-Rechnungsstelle Wien
im PTA-Informationsservice oder in der Telekom-
Rechnungsstelle Wien in der Verwendungsgruppe PT 2
(ohne Hochschulbildung)
in den Gehaltsstufen 11 bis 14
Amtssekretär
ab in der Gehaltsstufe 15 Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung)
Amtsdirektor
ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten
Amtssekretärin oder Amtssekretär
ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten
Amtsdirektorin oder Amtsdirektor
in der Verwendungsgruppe PT 3
in den Gehaltsstufen 11 bis 14
Amtssekretär
ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten
Amtssekretärin oder Amtssekretär
ab der Gehaltsstufe 15
Amtsrat
ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten
Amtsrätin oder Amtsrat
in der Verwendungsgruppe PT 4
ab der Gehaltsstufe 15
Amtssekretär
ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten
Amtssekretärin oder Amtssekretär
(3) Die Beamten Beamtinnen und Beamte des Post- und Fernmeldewesens haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:
bei Verwendung als
Verwendungsbezeichnung
Leiterin oder Leiter eines Amtes in den Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PT 3
in den Gehaltsstufen 1 bis 10
Amtsverwalter
bis zu einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten
Amtsverwalterin oder Amtsverwalter
in den Gehaltsstufen 11 bis 14
Amtsoberverwalter
ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten
Amtsoberverwalterin oder Amtsoberverwalter
ab der Gehaltsstufe 15
Amtsdirektor
ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten
Amtsdirektorin oder Amtsdirektor
Leiterin oder Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Generaldirektion der PTA
Ministerialkanzleidirektorin oder Ministerialkanzleidirektor
Beamtin oder Beamter des fernmeldetechnischen, des posttechnischen oder des Garage- und Werkmeisterdienstes
posttechnischen oder des Garage- und
Werkmeisterdienstes in der
Verwendungsgruppe PT 5
in den Gehaltsstufen 1 bis 10 der Verwendungsgruppe PT 5
Werkmeister
bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren
Werkmeisterin oder Werkmeister
in der Verwendungsgruppe PT 6
in den Gehaltsstufen 1 bis 10
Werkmeister
bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren
Werkmeisterin oder Werkmeister
in den Gehaltsstufen 11 bis 14
Oberwerkmeister
ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren bis zu einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren
Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister