Absatz eins,Ein Schüler kann vom weiteren Besuch der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege als untauglich erweist:
- Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz 2, oder
- Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung oder
- Ziffer 3Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, oder
- Ziffer 4schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
- Ziffer 5schwerwiegende Verstöße gegen die Schulordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.