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BGBl. I Nr. 75/2016

kundgemacht 01.08.2016 RIS↗Parlament↗
GuKG-Novelle 2016
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Ärztegesetz 1998 geändert werden (GuKG-Novelle 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 74639 § 0↗RIS↗
§ 99aufgehoben
in Kraft 24.06.2006 – 31.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 90/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016 § 99↗RIS↗

Ausschluß von der Ausbildung

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Ein Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges kann vom weiteren Besuch des Lehrganges ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der Pflegehilfe als untauglich erweist:
    1. Ziffer eins
      mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      mangelnde gesundheitliche Eignung oder
    3. Ziffer 3
      Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß Paragraph 98, Absatz eins, oder
    4. Ziffer 4
      schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
  2. Absatz 2,Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit dem Direktor.
  3. Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluß ist
    1. Ziffer eins
      der leitende Sanitätsbeamte zu hören und
    2. Ziffer 2
      dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  4. Absatz 4,Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus dem Pflegehilfelehrgang und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Absatz 2,