Absatz eins,Ein Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges kann vom weiteren Besuch des Lehrganges ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der Pflegehilfe als untauglich erweist:
- Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz 2, oder
- Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung oder
- Ziffer 3Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß Paragraph 98, Absatz eins, oder
- Ziffer 4schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.