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BGBl. I Nr. 83/2016

kundgemacht 11.08.2016 RIS↗Parlament↗
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG
Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 12.08.2016 – 18.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 83/2016 · danach: BGBl. I Nr. 6/2026 § 20↗RIS↗

Kosten der Aufsicht

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die APAB hat für jeden der folgenden Aufsichtsbereiche eine eigene Kostenstelle zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitest mögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Kostenstellen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einer bestimmten Kostenstelle nicht direkt zugeordnet werden können, sind der Kostenstelle „Sonstige Kosten der Aufsicht“ zuzuordnen. Diese Kostenstellen sind:
    1. Ziffer eins
      Kostenstelle: Kosten für Inspektionen;
    2. Ziffer 2
      Kostenstelle: Kosten für Qualitätssicherungsprüfungen;
    3. Ziffer 3
      Kostenstelle: Kosten der Aufsicht gemäß Paragraph eins, Absatz 4,;
    4. Ziffer 4
      Kostenstelle: Kosten für Untersuchungen und Sanktionen/Maßnahmen;
    5. Ziffer 5
      Kostenstelle: Kosten für europäische und internationale Zusammenarbeit;
    6. Ziffer 6
      Kostenstelle: Sonstige Kosten der Aufsicht.
  2. Absatz 2,Mit dem Jahresabschluss ist auch eine kostenstellenbezogene Aufstellung zu erstellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen.
  3. Absatz 3,Für das Planbudget ist eine kostenstellenbezogene Kostenschätzung zu erstellen.