Absatz eins,Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind, ist auf Antrag von der auf Grund
- Ziffer einsdes Hauptwohnsitzes,
- Ziffer 2dann des Berufssitzes,
- Ziffer 3dann des Dienstortes und
- Ziffer 4schließlich des in Aussicht genommenen Ortes der beruflichen Tätigkeit
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.