BGBl. I Nr. 69/2005
GuKG-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTF-SHD-G geändert werden (GuKG-Novelle 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3, Z 4 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2 Z 1 bis Z 5
Berufsausweis
§ 10.
(1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind, ist auf Antrag von der auf Grund
1. gemäß § 36 zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt sind oder des Hauptwohnsitzes,
2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, tätig sind dann des Berufssitzes,
4. schließlich des in Aussicht genommenen Ortes der beruflichen Tätigkeit
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.
(2) Der Ausweis Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten:
1. die Berufsbezeichnung Vor- und Zunamen,
2. den Vor- und Familiennamen sowie den Geburtsnamen Geburtsdatum,
3. Datum und Ort der Geburt Staatsangehörigkeit,
4. die Staatsangehörigkeit und Berufsbezeichnung,
5. den Vermerk über eine allfällige Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung Ausweisnummer.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.
Anmerkung
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