BGBl. I Nr. 6/2004
GuKG-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste geändert werden (GuKG-Novelle 2003)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertAbs 1 Schlussteil
… 3 unveränderte Absätze
Berufsausweis
§ 10.
(1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die
1. gemäß § 36 zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt sind oder
2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, tätig sind,
ist auf Antrag von dem nach dem Hauptwohnsitz der auf Grund des Antragstellers Hauptwohnsitzes zuständigen Landeshauptmann Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.
(2) Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
… 6 unveränderte Absätze
1. die Berufsbezeichnung,
2. den Vor- und Familiennamen sowie den Geburtsnamen,
3. Datum und Ort der Geburt,
4. die Staatsangehörigkeit und
5. den Vermerk über eine allfällige Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.