Absatz eins,Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die
- Ziffer einsgemäß Paragraph 36, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt sind oder
- Ziffer 2im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, tätig sind,
ist auf Antrag von dem nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Landeshauptmann ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.