BGBl. I Nr. 9/2016
2. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 – 2. EU-BAG-GB 2016
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das Psychotherapiegesetz, das EWR-Psychotherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das EWR-Psychologengesetz, das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das Gehaltskassengesetz 2002, das Tierärztegesetz und das Tierärztekammergesetz geändert werden (2. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 – 2. EU-BAG-GB 2016)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25geändertAbs 1 Z 4
… 4 unveränderte Absätze
Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Klinischen Psychologie
§ 25.
(1) Zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie ist berechtigt, wer
1. die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß § 4 führen darf,
2. den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß § 23 und § 24, insbesondere durch Vorlage des Abschlusszertifikates gemäß § 12 Abs. 9 nachgewiesen hat,
3. eigenberechtigt ist,
4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung und sowie Vertrauenswürdigkeit und die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat,
5. eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 abgeschlossen hat,
… 4 unveränderte Absätze
6. einen Arbeitsort bekannt gegeben hat sowie
7. in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen eingetragen ist.
(2) Bei Personen, die alle Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie erfüllen, entfällt die Notwendigkeit der Angabe eines Arbeitsortes sowie der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, solange der Beruf nicht in Österreich ausgeübt wird.
(3) Die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 4 sind dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf dessen (deren) Verlangen jederzeit vorzulegen.