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BGBl. I Nr. 10/2017

kundgemacht 13.01.2017 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016 – BRÄG 2016
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016 – BRÄG 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 119 § 0↗RIS↗
§ 158geändertAbs 1 Z 2
in Kraft 01.01.2010 – 25.06.2017 · idF BGBl. I Nr. 141/2009 · danach: BGBl. I Nr. 10/2017 § 158↗RIS↗
in Kraft 26.06.2017 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 10/2017 · danach: BGBl. I Nr. 93/2024 § 158↗RIS↗
§ 158.
(1) Disziplinarvergehen sind mit einer der folgenden Disziplinarstrafen zu ahnden:
1. schriftlicher Verweis,
2. Geldbuße bis 50 000 Euro; handelt es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß gegen die Bestimmungen der Notariatsordnung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, Geldbuße bis 1 000 000 Euro,
3. Suspension vom Amt in der Dauer von höchstens einem Jahr,
… 9 unveränderte Absätze
4. Entsetzung vom Amt.
(2) Durch die Suspension wird dem Notar auch die berufsmäßige Besorgung der im § 5 bezeichneten Geschäfte untersagt.
(3) Gegen Notariatskandidaten können außer den im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Disziplinarstrafen nur die Strafe der Entziehung der Substitutionsberechtigung bis zur Dauer eines Jahres und die Strafe der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten verhängt werden.
(4) Eine Geldbuße kann auch zugleich mit der Disziplinarstrafe der Suspension oder der Entziehung der Substitionsberechtigung verhängt werden.
(5) Ordnungswidrigkeiten sind mit einer der folgenden Ordnungsstrafen zu ahnden:
1. Mahnung an die Pflichten des Standes,
2. schriftliche Rüge,
3. schriftliche Rüge in Verbindung mit einer Geldbuße bis 10 000 Euro.
Anmerkung
ÜR: Art. 96 Z 25, BGBl. I Nr. 98/2001; Art. 11 §§ 9 und 15, BGBl. I Nr. 141/2009
EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017