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BGBl. I Nr. 121/2017

kundgemacht 31.07.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des E-Government-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 121/2017× zu E-GovG×

Änderungen durch diese Kundmachung

E-Government-Gesetz (E-GovG) 416 § 0↗RIS↗
§ 4bneu
in Kraft 01.08.2017 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 121/2017 · danach: BGBl. I Nr. 32/2018 § 4b↗RIS↗

Registrierungsdaten

Paragraph 4 b,

Die mit der Registrierung des E-ID betrauten Behörden sind ermächtigt als Auftraggeber

  1. Ziffer eins
    den Namen,
  2. Ziffer 2
    das Geburtsdatum,
  3. Ziffer 3
    den Geburtsort,
  4. Ziffer 4
    das Geschlecht,
  5. Ziffer 5
    die Staatsangehörigkeit,
  6. Ziffer 6
    das bPK,
  7. Ziffer 7
    die bekanntgegebene Zustelladresse,
  8. Ziffer 8
    das Lichtbild,
  9. Ziffer 9
    das Registrierungsdatum,
  10. Ziffer 10
    soweit verfügbar die bekanntgegebene Telefonnummer eines Mobiltelefons,
  11. Ziffer 11
    soweit verfügbar die bekanntgegebene E-Mail-Adresse,
  12. Ziffer 12
    die Registrierungsbehörde und
  13. Ziffer 13
    den Identitätscode der ausgestellten Zertifikate gemäß Paragraph 4, Absatz 4
in der Datenanwendung gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992 zu verarbeiten. Dabei ist eine Speicherung nur vorzunehmen, soweit die Daten nicht bereits in dieser Datenanwendung, im Zentralen Melderegister oder dem Ergänzungsregister zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Inneres sowie die Stammzahlenregisterbehörde sind ermächtigt, diese Daten zu Zwecken der Verwaltung des E-ID zu verarbeiten. Die Verwendung dieser Daten zu anderen Zwecken als der Verwaltung des E-ID ist nur auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung zulässig.