den Namen,
BGBl. I Nr. 121/2017
Änderung des E-Government-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4bneu
Registrierungsdaten
Paragraph 4 b,
Die mit der Registrierung des E-ID betrauten Behörden sind ermächtigt als Auftraggeber
- Ziffer eins
- Ziffer 2das Geburtsdatum,
- Ziffer 3den Geburtsort,
- Ziffer 4das Geschlecht,
- Ziffer 5die Staatsangehörigkeit,
- Ziffer 6das bPK,
- Ziffer 7die bekanntgegebene Zustelladresse,
- Ziffer 8das Lichtbild,
- Ziffer 9das Registrierungsdatum,
- Ziffer 10soweit verfügbar die bekanntgegebene Telefonnummer eines Mobiltelefons,
- Ziffer 11soweit verfügbar die bekanntgegebene E-Mail-Adresse,
- Ziffer 12die Registrierungsbehörde und
- Ziffer 13den Identitätscode der ausgestellten Zertifikate gemäß Paragraph 4, Absatz 4
in der Datenanwendung gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992 zu verarbeiten. Dabei ist eine Speicherung nur vorzunehmen, soweit die Daten nicht bereits in dieser Datenanwendung, im Zentralen Melderegister oder dem Ergänzungsregister zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Inneres sowie die Stammzahlenregisterbehörde sind ermächtigt, diese Daten zu Zwecken der Verwaltung des E-ID zu verarbeiten. Die Verwendung dieser Daten zu anderen Zwecken als der Verwaltung des E-ID ist nur auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung zulässig.