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BGBl. I Nr. 124/2017

kundgemacht 01.08.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchsmustergesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes, des Musterschutzgesetzes 1990 und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 124/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentamtsgebührengesetz (PAG) 38 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 1 Z 1 lit a, Schlussteil, (neu), lit b, Z 3; Abs 2; Abs 3 Z 1, Schlussteil, Z 2; Abs 4 (neu); Abs 6 · umnummeriert: Abs 5
in Kraft 01.06.2017 – 31.08.2017 · idF BGBl. I Nr. 71/2016 · danach: BGBl. I Nr. 124/2017 § 22↗RIS↗
in Kraft 01.09.2017 – 31.05.2023 · idF BGBl. I Nr. 124/2017 · danach: BGBl. I Nr. 51/2023 § 22↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
9. Abschnitt
Nationale Markenanmeldungen und Marken
Gebühren des Eintragungsverfahrens
§ 22.
(1) Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
1. Anmeldegebühr
a) für eine Marke........................................................
313 Euro, .............................
270 Euro,
b) für eine Verbandsmarke Verbands- oder Gewährleistungsmarke.. ........................................ 1 190 Euro,
........................................
450 Euro,
2. Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse
72 75 Euro,
3. Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist. Recherchengebühr (§ 21 Markenschutzgesetz 1970)
(2) Wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt, ist von der unter Abs 40 Euro. 1 Z 1 genannten Gebühr folgender Betrag zurückzuzahlen
a (2) für eine Marke Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z 1) um 20 Euro.
100 Euro (3) Wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt, ist folgender Betrag zurückzuzahlen:
b) 1. für eine Verbandsmarke Marke
400 70 Euro.,
(3) 2. Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung der Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung und vor Erstellung der Ähnlichkeitsrecherche zurückgezogen, so ist jeweils das Doppelte der in Abs. 2 genannten Beträge zurückzuzahlen. für eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke
100 Euro.
(4) Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung von Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung zurückgezogen, ist das Eineinhalbfache des unter Abs. 3 genannten Betrages zurückzuzahlen.
(45) Wird die Klassengebühr nur unvollständig bezahlt, so hat der Anmelder über amtliche Aufforderung nach seiner Wahl entweder die fehlenden Gebühren zu entrichten oder die Anmeldung auf jene Klassen zu beschränken, für die die Klassengebühr entrichtet worden ist. Andernfalls ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.
(56) Die Gebühren des Eintragungsverfahrens für einen Antrag auf Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht eingetragenen Marke ergeben sich aus dem Gebührenansatz gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 reduziert um den Betrag gemäß Abs. 2. Wird der Antrag auf Erweiterung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung der Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung des Antrags auf Erweiterung und vor Erstellung der Ähnlichkeitsrecherche zum Antrag auf Erweiterung zurückgezogen, so sind die in Abs. 2 genannten Beträge zurückzuzahlen Teilungsgebühr beträgt 200 Euro.
Schlagworte
Warenverzeichnis, Verbandsmarke