BGBl. I Nr. 51/2023
Änderung des Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchsmustergesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970, des Musterschutzgesetzes 1990 und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22geändertAbs 1 Schlussteil, Z 3 (aufgehoben)
… 11 unveränderte Absätze
9. Abschnitt
Nationale Markenanmeldungen und Marken
Gebühren des Eintragungsverfahrens
§ 22.
(1) Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
1. Anmeldegebühr
a) für eine Marke...........................
.............................
270 Euro,
b) für eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke..
........................................
450 Euro,
2. Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse
75 Euro,.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 6 Z 3, BGBl. I Nr. 51/2023)
(2) Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z 1) um 20 Euro.
… 10 unveränderte Absätze
(3) Wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt, ist folgender Betrag zurückzuzahlen:
1. für eine Marke
70 Euro,
2. für eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke
100 Euro.
(4) Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung von Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung zurückgezogen, ist das Eineinhalbfache des unter Abs. 3 genannten Betrages zurückzuzahlen.
(5) Wird die Klassengebühr nur unvollständig bezahlt, so hat der Anmelder über amtliche Aufforderung nach seiner Wahl entweder die fehlenden Gebühren zu entrichten oder die Anmeldung auf jene Klassen zu beschränken, für die die Klassengebühr entrichtet worden ist. Andernfalls ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.
(6) Die Teilungsgebühr beträgt 200 Euro.
Schlagworte